Einschulung
Einschulungsbestimmungen nach BayEUG Art.37:
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig:
1. die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Jahr verschieben (Korridor).
3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr.2 verschoben haben.
4. die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Schulpflicht auf Antrag (01.10.2019-31.12.2019):
„ Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.“
Schulpflicht auf Antrag mit schulpsychologischem Gutachten (ab 01.01.2020):
„Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzlich Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischem Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.“
Broschüre "Die bayerische Grundschule"